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Arbeitnehmer und Beamte im öffentlichen Dienst
Unabhängig davon, welche Beschäftigungsform und Einstiegshöhe ein Interessent für den öffentlichen Dienst anstrebt, muss er geeignet und befähigt sein sowie durch fachliche Leistung überzeugen. Für die Beamtenlaufbahn muss er die laufbahnspezifische Qualifikation mitbringen, für eine Stelle als Arbeitnehmer die funktionsspezifische Qualifikation.
Beamtinnen und Beamten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Für sie gilt das Streikverbot. Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein, Gemeinsinn, Unparteilichkeit, Unbestechlichkeit und Leistungsbereitschaft gelten als Grundtugenden der Beamten, da sie zum Wohle aller tätig sein sollen. Beamte sind weisungsgebunden (Gehorsamspflicht), soweit sie keine unrechtmäßigen Anordnungen ausführen müssen. Sie haben sogar die Pflicht unrechtmäßige Anordnungen oder Vorgänge ihrem Vorgesetzten bzw. dessen Vorgesetzten mitzuteilen (Remonstrationspflicht).
Das Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beruht hingegen - wie in der freien Wirtschaft auch - auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Ihre Arbeitsbedingungen werden in Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst geregelt, die zwischen Arbeitgebern (Bund/Länder/Gemeinden) und Gewerkschaften ausgehandelt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben funktionsbezogene Pflichten.
Weitere Informationen unter:
www.bmi.bund.de [zu erneuern]
Autor: Ruben Heim
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