Jugendarbeitsschutzgesetz (JuArbSchG): § .3 Arbeitgeber

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Jugendarbeitsschutzgesetz (JuArbSchG): § 3 Arbeitgeber

 

§ 3 Arbeitgeber

Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß §1 beschäftigt.


Red 20220716

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