Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .16 Zeugnis

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen:
Bausparen schon ab 16 JahrenBerufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung - Vorteile der Privaten Krankenversicherung

Buchen Sie diesen Platz für Ihren Banner:

Schon für 250 Euro können Sie einen Banner (halfsize 234x60) für 6 Monate buchen bzw. für 400 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten. Ihr Banner wird auf allen Einzelseiten unter berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de eingebunden. Einfach das Formular ausfüllen oder schreiben Sie uns eine E-Mail.


 

zurück zur Übersicht des BBiG

 

Berufsbildungsgesetz (BBiG): 
§ 16 Zeugnis

 

 

Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
Unterabschnitt 3
Pflichten der Ausbildenden
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16 Zeugnis

(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.

(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.


 Red 20220722

mehr zu: Vorschriften
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de © 2024