Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .21 Beendigung

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Berufsbildungsgesetz (BBiG): 
§ 21 Beendigung

 

 

Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
Unterabschnitt 5
Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 21 Beendigung

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.


 Red 20220722

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