Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

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Berufsbildungsgesetz (BBiG): 
§ 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

 

 

Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 3
Berufliche Umschulung

§ 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.


 Red 20220722

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