Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung

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Berufsbildungsgesetz (BBiG): 
§ 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung

 

 

Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
Unterabschnitt 5
Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung

(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Absatz 2 Nummer 2.

(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.


 Red 20220722

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