Ab 18 Jahren...

 

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Ab 18 Jahren...

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Allgemeines zur Volljährigkeit
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein (§2 BGB). Es entfallen alle auf der Minderjährigkeit beruhenden Rechtsbeschränkungen, d.h. man besitzt alle Rechte und Pflichten, die Erwachsene haben. Die Eltern sind nicht mehr gesetzliche Vertreter. Die Elterliche-, die Personen- und die Vermögenssorge endet somit.

Arbeitszeiten
Ein Erwachsener arbeitet nicht mehr unter den Bedingungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Dies bedeutet, man kann nun länger als 40 Stunden pro Woche arbeiten, ebenso am Samstag und Sonntag. Auch Schicht- und Akkordarbeit sind gestattet.

Weitere Informationen dazu unter Jugendarbeitsschutz.

Ehemündigkeit
Erwachsene ab 18 Jahren können ohne die Zustimmung ihrer Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter heiraten.

Geschäftsfähigkeit
Erwachsene ab 18 Jahren können jetzt alle Rechtsgeschäfte, gleichgültig wie hoch das Risiko ist, selbst tätigen. Dazu gehört auch das Abschließen von Verträgen beispielsweise Kauf-, Miet- und Kreditverträgen. Dies erfolgt ohne Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Die daraus resultierenden Verpflichtungen müssen dann auch allein erfüllt werden.

Jugendschutz
Die Beschränkungen nach dem Jugendschutzgesetz entfallen komplett mit Beginn der Volljährigkeit. Man kann also hochprozentigen Alkohol kaufen und in der Öffentlichkeit trinken, Tanzveranstaltungen, Discos und Varieté unbeschränkt besuchen und in jede Videothek, Nachtbar und in jeden Kinofilm gehen.

Kriegsdienstverweigerung / Zivildienst
Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
Als Alternative gibt es den waffenlosen Ersatzdienst. Dieser dauert jedoch länger als der Wehrdienst, zur Zeit 9 Monate. Der Zivildienst kann auch im Ausland geleistet werden.
Weitere Informationen dazu unter Zivildienst.

Prozessfähigkeit
Erwachsene ab 18 Jahren haben jetzt das Recht, Gerichtsprozesse selbst oder durch einen selbstbestellten Vertreter (Anwalt) wirksam vor- und entgegenzunehmen.

Religion
Mit dem 14. Lebensjahr besteht Religionsmündigkeit. Zugehörigkeit und Wechsel der eigenen Religion werden selbst bestimmt.

Schadensersatzpflicht
Erwachsene ab 18 Jahren sind für alle angerichteten Schäden voll verantwortlich und können für diese Schäden zivilrechtlich belangt werden, d.h. sie sind voll deliktfähig.

Schule
Erwachsene ab 18 Jahren können Prüfungsentscheide der Schule nun selbst anfechten. Die Benachrichtung über die Leistungen werden direkt an den Betreffenden gerichtet, alle Rechtsbehelfe werden selbst unterschrieben, auch Entschuldigungen. Die Schulform kann selbstständig gewählt werden, doch auch mit 18 Jahren bleibt die Schulordnung Pflicht. Die Vollschulzeitpflicht ist beendet, jedoch die Berufsschulpflicht oder Teilzeitschulpflicht nicht. Die Eltern scheiden als Verantwortungsträger aus.

Strafrechtliche Verantwortung
Erwachsene ab 18 Jahren sind für ihr Handeln voll verantwortlich und voll strafmündig. Bis zum 21. Lebensjahr kann es unter den entsprechenden Umständen sein, dass der Betroffene für eine Straftat noch nach dem Jugendstrafrecht behandelt wird. Entscheidend dafür ist die persönliche Reife.

Testierfähigkeit
Erwachsene ab 18 Jahren können ihr eigenes Testament schreiben und sind voll testierfähig.

Unterhaltsansprüche
Es bestehen Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern, wenn sich ein 18-Jähriger in einer Schul- bzw. Berufsausbildung befindet. Minderjährige Geschwister werden jedoch vorgezogen, wenn sie noch zu Hause wohnen. Die Höhe des Unterhalts ist vom Einkommen beider Elternteil abhängig sowie vom eigenen tatsächlichen Bedarf.

Wahlrecht
Ein Erwachsener ab 18 Jahren hat das passive und aktive Wahlrecht, d.h. er kann selbst wählen und gewählt werden beispielsweise in den Gemeinderat. Sollte man am Wahltag nicht vor Ort oder verhindert sein, kann Briefwahl beantragt werden.

Wehrpflicht
In der BRD sind alle Männer vom vollendeten 18. bis zum 45. Lebensjahr wehrpflichtig. Zum Grundwehr- und Zivildienst kann man nur bis zum 25. Lebensjahr einberufen werden. Mit ca. 17 1/2 Jahren erfolgt die Erfassung durch das Kreiswehrersatzamt. Nach der Musterung unterliegt man der Wehrüberwachung. Von der Wehrpflicht befreit werden diejenigen, die schwerbehindert oder untauglich sind oder deren Brüder (2) bereits Wehrdienst geleistet haben. Nähere Infos sind beim Kreiswehrersatzamt erhältlich.

Wohnung
Erwachsenen ab 18 Jahren steht es frei von zu Hause auszuziehen. Mietverträge können selbstverantwortlich unterschrieben werden. Vorher ist zu überlegen, ob die eigenen finanziellen Möglichkeiten für Wohnung und Lebensunterhalt ausreichen.


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