Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .72 Bestimmung durch Rechtsverordnung

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Berufsbildungsgesetz (BBiG): 
§ 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung

 

 

Teil 3
Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1
Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 1
Bestimmung der zuständigen Stelle

§ 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung

Das zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Berufsbereiche, die durch § 71 nicht geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen.


 Red 20220722

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