Grundlagen des Ausbildungsverhältnisses von Auszubildenden

 

 

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Im Manteltarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst sind die wichtigsten Grundlagen für die Ausbildung geregelt. Der Tarifvertrag gilt für Personen, die

  • in Verwaltungen und Betrieben, deren Angestellte unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen, als angestelltenversicherungspflichtige Auszubildende,
  • in Verwaltungen und Betrieben, deren Arbeiter unter die Geltungsbereiche der Manteltarifverträge für Arbeiter des Bundes (MTB II), der Länder (MTL II) und der Gemeinden (BMT-G) fallen, als arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden.

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

  • Schüler, Praktikanten, Volontäre sowie Personen, die für eine Ausbildung im Beamtenverhältnis vorbereitet werden (z.B. Verwaltungspraktikanten, Verwaltungslehrlinge),
  •  Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden,
  • körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aus fürsorgerischen Gründen in besonderen Ausbildungsstätten ausgebildet werden, sowie für Personen, die in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder beschützenden Werkstätten von Heimen oder von Jugendstrafanstalten ausgebildet werden.

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