Jugendarbeitsschutzgesetz (JuArbSchG): § 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen

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Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG): § 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen

 

§ 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.




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Red 20230907

 

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