Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern - Jugendarbeitsschutz

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Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern

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Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für alle Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die gesetzlichen Regelungen gelten für Auszubildende genauso wie für Beamtenanwärter. In diesem Lexikon von A bis Z erläutern wir die wichtigsten Schutzbestimmungen.


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