Tipps zum BerufsStart im öffentlichen Dienst: Schutzkleidung

 

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Tipps zum BerufsStart im öffentlichen Dienst: Schutzkleidung

 

Für bestimmte Tätigkeiten ist Schutzkleidung notwendig, z.B. bei Tätigkeiten oder an Arbeitsplätzen, bei denen der Arbeitnehmer (bzw. Auszubildende) gesundheitlichen Gefahren oder außergewöhnlicher Beschmutzung ausgesetzt ist. Wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder auf Anordnung des Arbeitgebers Schutzkleidung getragen werden muss, ist diese unentgeltlich und in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Auch die Kosten für die Reinigung dieser Schutzkleidung muss der Arbeitgeber tragen. Schutzkleidung, die man selbst beschafft (z.B. Schuhe) sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar.

> § 11 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Ausbildenden.
(2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.

Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD Besonderer Teil BBiG und Besonderer Teil Pflege)


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Red 20230828

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