BerufsStart im öffentlichen Dienst: Altersvorsorge

 

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Tipps für den BerufsStart: Altersvorsorge...

Arbeitnehmer – also auch Tarifbeschäftigte und Auszubildende im öffentlichen Dienst – sind in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert, d.h. sie sind Mitglied der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Gemeinsam mit dem Arbeitgeber tragen sie die zur Finanzierung der Sozialversicherungssysteme bei. Der Beitragssatz wird vom Gesetzgeber festgelegt und bestimmt sich nach dem Bruttoeinkommen. Die Kosten der Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein.

Beamtenanwärter sind nicht rentenversicherungspflichtig

Beamte, Richter und Soldaten sind nicht rentenversicherungspflichtig. Das gilt auch für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter. Denn Beamte erhalten im Ruhestand sogenannte Versorgungsbezüge und keine Rente. Die Höhe der Versorgung orientiert sich am letzten Gehalt vor der Zurruhesetzung. Derzeit können bis zu 71,75 Prozent der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgungsbezüge erreicht werden (siehe auch Website www.beamtenversorgung-online.de). 


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