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BerufsStart im öffentlichen Dienst: Mutterschutz und Elternzeit

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Tipps für den BerufsStart: Mutterschutz und Elternzeit...

Steht Nachwuchs ins Haus? Wenn Sie schwanger sind und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt haben, sind Sie durch das Mutterschutzgesetz bzw. die Mutterschutzverordnung (bei Beamtinnen) abgesichert. Sie dürfen dann nicht mehr mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt werden. Hierzu gehören zum Beispiel schwere körperliche Arbeiten. Ist deine Schwangerschaft gefährdet, wird der Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Trotz eines solchen Beschäftigungsverbotes besteht aber weiterhin Anspruch auf die Ausbildungsvergütung bzw. Anwärterbezüge (bei Beamtenanwärterinnen).

Während der Schwangerschaft darf man nicht länger als neun Stunden pro Tag arbeiten. Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin darf man ebenfalls nicht mehr arbeiten. Nach der Entbindung besteht ein völliges Beschäftigungsverbot bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen. Danach ist eine bis zu drei Jahre lange „Elternzeit" möglich. Die Elternzeit kann sowohl von der Mutter als auch vom Vater in Anspruch genommen werden. Während der Schwangerschaft darf man grundsätzlich nicht gekündigt werden. Durch eine Schwangerschaft während der Ausbildung, wird das Ausbildungsverhältnis nicht automatisch verlängert. Allerdings kann man nach dem Berufsbildungsgesetz eine Verlängerung beantragen. Dies ist auf jeden Fall sinnvoll, wenn man andernfalls das Ausbildungsziel nicht erreichen würde.

EMPFEHLUNG: Damit Sie sich als Berufseinsteiger im öffentlichen Dienst auch in der Freizeit für die richtige Absicherung entscheiden, sollten Sie sich bei den Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst informieren. Dort haben Sie als Beschäftigter im öffentlichen Dienst die besten Vorteile.

Die Mitgliedseinrichtungen im DBW kennen sich im öffentlichen Dienst besonders gut aus und bieten leistungsfähige Angebote zu günstigen Preisen. Mehr Informationen zu den vorteilhaften Angeboten für Beamte (Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter) und Tarifbeschäftigte (Auszubildende) im öffentlichen Dienst finden Sie unter www.selbsthilfeeinrichtungen.de


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