kopf

Berufsstart im öffentlichen Dienst: Rund ums selbst verdiente Geld

UNSER TIPP: Sorgen vor der Gesundheitsuntersuchung zur Verbeamtung?

Das Sanatorium Dr. Holler in Bad Mergentheim kann Ihnen helfen ! In 2 Wochen sind Sie fit !
Unser Tipp: Buchen Sie das Pauschalangebot : "Diabetes Prävention ". Mehr Informationen finden Sie unter: www.sanatorium-holler.de

 

Rund ums selbst verdiente Geld

Die Bezüge während der Ausbildung

Die Ausbildungsvergütung – eines der spannendsten Themen bei der Berufswahl. Je nach Branche und Berufszweig fallen die Vergütungen sehr unterschiedlich aus. Im Tarifbereich wird die Höhe der Vergütung in Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern (Arbeitgebern und Gewerkschaften) vereinbart und in einem Tarifvertrag festgehalten. Es gibt zwar keine besonderen Vorschriften, das Berufsbildungsgesetz fordert jedoch: „Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt."


  

Im öffentlichen Dienst richtet sich die Bezahlung zunächst nach dem Status des Berufseinsteigers – Auszubildender oder Beamtenanwärter. Auszubildende erhalten eine „Ausbildungsvergütung" (die aktuellen Tabellen finden Sie auf den Seiten 52 und 53), „Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter" erhalten „Anwärterbezüge" (die aktuellen Tabellen, siehe Seiten 42ff.).

Im öffentlichen Dienst richtet sich die Bezahlung zunächst nach dem Status des Berufseinsteigers – Auszubildender oder Beamtenanwärter. Auszubildende erhalten eine „Ausbildungsvergütung" (die aktuellen Tabellen finden Sie auf den Seiten 52 und 53), „Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter" erhalten „Anwärterbezüge" (die aktuellen Tabellen, siehe Seiten 42ff.).

Die Bezüge für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter beim Bund und in den Ländern

Beamtenanwärter erhalten Anwärterbezüge, deren Höhe sich nach dem Besoldungsgesetz des Bundes (BBesG) bzw. des jeweiligen Landesbesoldungsgesetzes richten. Die Besoldung wird durch Gesetz oder danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage war bislang das BBesG und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen. Im Rahmen der Föderalismusreform I wurden den Ländern eigenständige Regelungskompetenzen für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Die meisten Länder haben diese Gesetzgebungskompetenz bereits genutzt und für ihre Landesbeamten (und Anwärter) eigene Besoldungstabellen beschlossen. Die jeweiligen Werte finden Sie in diesem Kapitel.

Beamtenanwärter erhalten einen Anwärtergrundbetrag, dessen Höhe sich nach dem jeweiligen Eingangsamt richtet. Bei einem Inspektorenanwärter – Besoldungsgruppe A 9 – richtet sich der Anwärtergrundbetrag beispielsweise nach dem Betrag für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 11.

Weitere Informationen unter www.besoldungstabelle.de.

Familienzuschlag für Beamte

Beamtinnen und Beamte erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zusätzlich zum Grundgehalt einen Familienzuschlag, der nach zwei Gruppen (Besoldungsgruppe A 2 bis A 8 und übrige Besoldungsgruppen) unterschieden und in unterschiedlicher Höhe gewährt wird. Grundsätzlich erhalten Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, sofern sie verheiratet, verwitwet, mit entsprechender Unterhaltspflicht geschieden sind oder eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind und die aufgenommenen Person sich nicht selber ausreichend versorgen kann. Der Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt zur Zeit beim Bund entweder 108,92 Euro (Besoldungsgruppe A 2 bis A 8) bzw. 114,38 Euro (übrige Besoldungsgruppen). Ledigen Beamten steht kein Familienzuschlag zu. Sofern der Ehepartner ebenfalls Beamter/Beamtin bzw. Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger ist, wird der Familienzuschlag nur zur Hälfte gewährt. Sofern der Beamte zusätzlich zu den o.g. Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld hat, steht ihm für jedes Kind der Kind bezogene Anteil am Familienzuschlag (Stufe 2) zu. Dieser beläuft sich für das erste und zweite Kind jeweils unabhängig von der Besoldungsgruppe auf 97,83 Euro. Beamtinnen und Beamten des Bundes mit mehr als zwei berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten für das dritte und jedes weitere Kind 304,81 Euro (siehe auch Tabelle auf der nächs ten Seite). In den Ländern gelten andere Beträge (siehe Seiten 44ff.).

Bezüge für Beamtenanwärter/innen und Ausbildungsentgelte

Beamte im Vorbereitungsdienst sind Anwärter. Die Bezüge für Beamtenanwärter/innen des Bundes finden Sie auf dieser Seite. Für Anwärterinnen und Anwärter, die beim Land oder einer Kommunalverwaltung arbeiten, gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes. Die Anwärterbezüge (Anwärtergrundbetrag und Familienzuschlag) sind von Land zu Land unterschiedlich. Auf den Seiten 44 bis 51 finden Sie die geltenden Bezüge. Zum besseren Verständnis dient das Beispiel einer Bezügeabrechnung fürBeamtenanwärter/
innen auf Seite 61.

Bund – Beamtenanwärter/innen
Anwärtergrundbetrag – 1.1.2010

  

.

Familienzuschlag – für alle neuen Beamten ab 1.1.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,00 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 308,47 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,20 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG: - in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 99,95 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,85 Euro

Baden-Württemberg – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 105,83 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 319,56 Euro.

Bayern – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,68 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 299,68 Euro.

Berlin – Beamtenanwärter/innen
Anwärtergrundbetrag – ab 1.8.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Familienzuschlag – ab 1.8.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 91,40 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 284,79 Euro.

Brandenburg – Beamtenanwärter/innen
Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 95,27 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 296,85 Euro.

Bremen – Beamtenanwärter/innen
Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,59 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 300,95 Euro.

Hamburg – Beamtenanwärter/innen
Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 95,64 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 295,51 Euro.

Hessen – Beamtenanwärter/innen
Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,68 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 301,24 Euro.

Mecklenburg-Vorpommern – Beamtenanwärter/innen
Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,59 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 297,32 Euro.

Niedersachsen – Beamtenanwärter/innen
Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,68 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 247,57 Euro.

Nordrhein-Westfalen – Beamtenanwärter/innen
Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,59 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 300,95 Euro*.
* Erhöhungsbeträge zum Familienzuschlag für Beamte und Versorgungsempfänger mit drei und mehr Kindern: i. H. v. 50,00 Euro wird rückwirkend ab 01.01.2007 gewährt.

Rheinland-Pfalz – Beamtenanwärter/innen
Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 107,31 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 322,35 Euro.

Saarland – Beamtenanwärter/innen
Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 113,46 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 317,82 Euro.

Sachsen – Beamtenanwärter/innen
Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  
Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,59 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 300,95 Euro.

Sachsen-Anhalt – Beamtenanwärter/innen
Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,59 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 300,95 Euro.

Schleswig-Holstein – Beamtenanwärter/innen
Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,59 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 299,44 Euro.

Thüringen – Beamtenanwärter/innen
Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

  

Für das erste und zweite Kind erhöht sich der Familienzuschlag um je 106,93 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 322,43 Euro.

Auszubildendenvergütungen im öffentlichen Dienst

In den Tarifverträgen für Auszubildende des öffentlichen Dienstes sind die Ausbildungsentgelte geregelt. In jeweils eigenen Tarifrunden für den
- Bund und die Kommunen
- sowie für die Länder (ohne Hessen und Berlin)
werden auch die Ausbildungsvergütungen geregelt. Die Vergütungen werden in Verhandlungen zwischen den jeweiligen Arbeitgebern und der Gewerkschaft ver.di ausgehandelt. Das jüngste Tarifergebnis vom Frühjahr 2010 finden Sie im Kasten auf dieser Seite. Die aktuellen Ausbildungsentgelte finden Sie unten und auf der nächsten Seite. Zum besseren Verständnis dient das Beispiel einer Gehaltsabrechnung für Auszubildende auf Seite 60.

  
TVAöD – Besonderer Teil BBiG

  

TVAöD – Besonderer Teil Pflege

  
TV-Praktikantin/Praktikant

  

Auszubildende (Tarifbereich)

Manteltarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst

Im Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) sind keine Regeln über Anspruch, Zahlung und besondere Fälle zur Ausbildungsvergütung festgelegt. Diese Fragen sind im Besonderen Teil „BBiG" bzw. „Pflege" geregelt.

  

 

.

  
Fortzahlung bei Krankheit

Sie wachen morgens auf und fühlen sich furchtbar. Sie haben Kopfschmerzen, Magenschmerzen, eine Erkältung – oder alles zusammen. Bevor Sie sich nun wieder hinlegen, greifen Sie zum Telefon und geben Sie Ihrem Arbeitgeber kurz Bescheid, am besten natürlich noch morgens. Sind Sie länger als drei Tage krank, geben Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Gehen Sie allerdings am vierten Tag wieder zur Arbeit oder der vierte Tag fällt auf ein Wochenende, benötigen Sie kein ärztliches Attest.

  
.
  
  
Beamtenrechtliche Besonderheiten für Anwärter

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge (siehe Seite 42ff.). Der Anwärtergrundbetrag orientiert sich an der Besoldungsgruppe, die dem Eingangsamt der Laufbahn des Anwärters zugeordnet ist. Soweit die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, wird neben dem Anwärtergrundbetrag noch ein Familienzuschlag gezahlt. Den Familienzuschlag erhalten verheiratete, verwitwete sowie geschiedene zum Unterhalt verpflichtete Anwärter. Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig ist, erhalten die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1. Anwärtersonderzuschläge dürfen nur für Anwärter solcher Laufbahnen vorgesehen werden, in denen ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht.

Gesetzliche Grundlagen für die Bezahlung

Die Bezahlung von Beamtenanwärtern gehört zur Beamtenbesoldung. Die Besoldung für Beamten, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Es gilt für alle Besoldungsempfänger von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Das Besoldungsrecht ist bundeseinheitlich geregelt. Spezifische Besonderheiten für Beamte der einzelnen Länder können nur dort berücksichtigt werden, wo das BBesG Ausnahmen zulässt. Sämtliche Besoldungsregelungen durch Gesetz oder Verordnungen, die sich nicht nur auf Bundesbedienstete beziehen, bedürfen der Zustimmung der Länderkammer (Bundesrat). Grundlage der Besoldung ist das so genannte Alimentationsprinzip, das zu den verfassungsrechtlich gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt (Art. 33 Abs. 5 GG). Danach ist der Dienstherr verpflichtet, dem Beamten im aktiven Dienst, bei Invalidität und im Alter einen dem übertragenen Amt – nicht jedoch der konkreten Tätigkeit – angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Die Besoldung soll sicherstellen, dass sich der Beamte ganz seinem Beruf widmen kann; nur ein wirtschaftlich unabhängiges Berufsbeamtentum kann die ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben erfüllen. Anders als bei Beschäftigten sind die Bezüge der Beamten kein unmittelbares Entgelt für einzeln geleistete Arbeiten, sondern die Gegenleistung für die Gesamtarbeitsleistung, also dafür, dass sie sich mit ihrer ganzen Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung stellen und ihre Dienstpflicht nach Kräften erfüllen (Beamtenverhältnis auf Lebenszeit). Bei der Beurteilung, welche Besoldungshöhe angemessen ist, hat der Gesetzgeber allerdings einen weiten Spielraum. Das Alimentationsprinzip gibt hierfür nur einen allgemeinen Maßstab, der jeweils den Zeitverhältnissen gemäß zu konkretisieren ist.

Bestandteile der Besoldung

Die Besoldung wird im Voraus gezahlt und besteht in erster Linie aus dem Grundgehalt. Sie wird ergänzt durch den Familienzuschlag sowie bei gegebenen Voraussetzungen durch Zulagen. Es können auch Leistungsprämien bzw. Leistungszulagen sowie arbeitsmarktbedingte Sonderzuschläge gezahlt werden.
Bei Verwendung im Ausland gibt es spezifische Auslandsbezüge. Ferner erhalten die Besoldungsempfänger jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen.

Grundgehalt

Das Grundgehalt ist der Hauptbestandteil der Dienstbezüge; es bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Es kommt also nicht darauf an, welche Dienstgeschäfte der Beamte tatsächlich wahrnimmt, sondern lediglich auf die Zuordnung des übertragenen Amtes. Die Ämter und ihre Besoldungsgruppen werden in den Bundesbesoldungsordnungen, ergänzend gegebenenfalls in den Landesbesoldungsordnungen geregelt.

Die Besoldungsordnungen

Es gibt vier Besoldungsordnungen. Die Besoldungsordnungen A und B regeln die Besoldung für den Beamten- und Soldatenbereich, die Besoldungsordnung C die der Hochschullehrer, und die Besoldungsordnung R regelt die Besoldung der Richter und Staatsanwälte. Die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 (gilt für den Beamten- und Soldatenbereich) und C 1 bis C 4 (für Hochschullehrer) enthalten aufsteigende Gehälter, die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 feste Gehälter. Die Besoldungsordnung B gilt für Beamte und Soldaten in herausgehobenen
Positionen (z. B. Staatssekretäre). In der Besoldungsordnung R (für Richter  und Staatsanwälte) finden sich sowohl aufsteigende als auch feste Gehälter (Besoldungsgruppen R 1 und R 2 aufsteigend, R 3 bis R 10 Festgehälter).

Laufbahnen und Besoldungsgruppen

In der Besoldungsordnung A sind den einzelnen Beamtenlaufbahnen folgende Besoldungsgruppen zugeordnet:
- einfacher Dienst: Besoldungsgruppen A 2 bis A 6
- mittlerer Dienst: Besoldungsgruppen A 6 bis A 9
- gehobener Dienst: Besoldungsgruppen A 9 bis A 13
- höherer Dienst: Besoldungsgruppen A 13 bis A 16, B 1 bis B 11.

Die Spitzengruppe einer niedrigeren Laufbahn ist meist die Eingangsgruppe der nächst höheren Laufbahn. Im Gegensatz zu den festen Gehältern wird bei aufsteigenden Gehältern das Grundgehalt innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter, das grundsätzlich mit Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt und der Leistung. Es wird mindestens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt. Das Grundgehalt steigt innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. In den oberen Besoldungsgruppen des gehobenen bzw. des höheren Dienstes kann das Endgrundgehalt frühestens mit dem 49. bzw. 53. Lebensjahr erreicht werden.

Anpassung der Beamtenbesoldung

Die Besoldungserhöhung für Beamte erfolgt im Allgemeinen dann, wenn der Tarifabschluss für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst unter Dach und Fach ist. Die Regierung legt dem Bundestag einen Gesetzentwurf vor. Bevor die Regierung den Entwurf beschließt, führt der Bundesinnenminister darüber Gespräche mit den Gewerkschaften der Beamten. Die Äußerung der Gewerkschaften wird in der Anlage des Gesetzentwurfs dem Parlament mitgeteilt. Über die Besoldung entscheidet das Parlament abschließend.

Gehaltsfortzahlung bei Krankheit

Den Beamten wird das Gehalt bei Krankheit ohne zeitliche Begrenzung weiter gezahlt (bei lang andauernder Erkrankung kann das Pensionierungsverfahren eingeleitet werden). Das entspricht dem besonderen Charakter des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit der Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des Unterhalts der Beamten. Bei den Beschäftigten erfolgt die Weiterzahlung des Gehalts bei Krankheit auf der Grundlage des allgemeinen deutschen Arbeitsrechts, jedoch durch die Tarifverträge verbessert: Bis zur Dauer von sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt, wobei in die Berechnung auch die vorher erzielten Zuschläge und Überstundenlöhne einbezogen werden. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, erhalten Beschäftigte ab der 7.Woche als Basis das „Krankengeld" als Leistung der Sozialversicherung von der Krankenkasse. Es beträgt 90 Prozent des Nettogehalts. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Differenz zum bisherigen Nettogehalt (ebenfalls einschl. von Zuschlägen, Überstundenlöhnen usw.). Dieser Zuschuss wird nach einer Beschäftigungszeit zwischen einem Jahr und drei Jahren bis zum Ende der 13. Krankheitswoche, bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren bis zum Ende der 26. Krankheitswoche gezahlt.

Die Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung

Bekommt man zum ersten Mal seine eigene Gehaltsabrechnung ausgehändigt, ist das für die meisten ein ziemlich spannender und aufregender Moment. Der erste Blick führt automatisch auf den Betrag, der „netto" überwiesen wird. Ansonsten ist der Gehaltszettel für viele etwas verwirrend. Lauter Zahlen, Abkürzungen, Kästchen, Tabellen und die Frage: „Was bedeuten diese ganzen Sachen?". Eine Gehaltsabrechnung lässt sich am besten Anhand einer beispielhaften Abbildung erklären. Deshalb haben wir auf den Seiten 60 (Auszubildende) und 61 (Beamtenanwärter/innen) je ein Beispiel eingefügt.

  
Kindergeld

Unter bestimmten Voraussetzungen wird das Kindergeld auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres weitergezahlt. Sobald Berufseinsteiger ein eigenes Einkommen erzielen, stellt sich die Frage nach der Fortzahlung des Kindergeld. Für Auszubildende und Beamtenanwärter, die jünger als 25 Jahre sind, erhalten die Eltern Kindergeld, wenn das Jahreseinkommen des Auszubildenden bzw. Beamtenanwärters (abzüglich der Werbungskosten) 8.004 Euro im Jahr nicht übersteigen. Wenn die Ausbildung kurz nach Beendigung der Schule beginnt, reicht es, eine Kopie des Ausbildungsvertrages an die Kindergeldkasse der Arbeitsagentur am Wohnort der Eltern zu schicken. Ansonsten muss das Kindergeld neu beantragt werden.

Die Gehaltsabrechnung am Beispiel eines Auszubildenden

  
  

Die Bezügeabrechnung am Beispiel eines Beamtenanwärters

  
  
Berufsausbildungsbeihilfe

Wer einen Ausbildungsplatz in weiter Entfernung vom Heimatort findet, kann unter bestimmten Bedingungen auf finanzielle Hilfe vom Staat rechnen. Diese so genannte Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gibt es z. B. für alle Auszubildenden unter 18, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt ist (rund eine Stunde für jeden Weg). Ob und in welcher Höhe eine Beihilfe gezahlt wird, ist von der Höhe des Einkommens der Eltern abhängig. Über 18-Jährige können BAB auch dann erhalten, wenn die Ausbildungsstätte in ihrer Nähe liegt. Dies gilt allerdings nur für die erste Ausbildung. Infos und Anträge zur Berufsausbildungsbeihilfe geben auch die Arbeitsagenturen.


Ratgeber für Beamte und den öffentlichen Dienst

Mit dem RatgeberService des DBW sind Beschäftigte in Behörden und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes gut und aktuell informiert. Die Ratgeber "Rund ums Geld im öffentlichen Dienst", "Die Beamtenversorgung", "Die Beihilfe", "Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD)" und "BerufsStart im öffentlichen Dienst" sind übersichtlich gegliedert und erläutern selbst komplizierte Sachverhalte verständlich. Beispiele aus der Praxis und Muster-Checklisten verleihen den Ratgebern einen hohen Gebrauchswert. Jeder Ratgeber kostet 7,50 Euro. Zur Bestellung >>>weiter   

BerufsStart
Einfach Bild
anklicken
Für nur 7,50 Euro finden Sie auf 144 Seiten alles Wichtige zum BerufsStart als Beamtenanwärter oder Auszubilden-der im öffentlichen Dienst.
>>> hier bestellen
  top Home | www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de | Impressum   © 2012 Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.V.