Berufsstart im öffentlichen Dienst: Rund um die Ausbildung im öffentlichen Dienst (Kasten auf Seite 15)
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Kasten: Beschäftigungsverbot
Arbeiten, die die körperlichen Kräfte des Auszubildenden übersteigen oder bei denen er gesundheitlichen oder sittlichen Gefahren ausgesetzt wird, brauchen vom Auszubildenden nicht ausgeführt zu werden. Eine Weigerung, solche Aufgaben auszuführen, ist kein Grund für eine Abmahnung oder gar Kündigung. Ansonsten müssen Auszubildende und Beamtenanwärter den Weisungen folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von den Ausbildern erteilt werden.
Ausbildungsmittel, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind, müssen dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen. Hierzu gehören beispielsweise Werkzeuge, Werkstoffe, vorgeschriebene Berichtshefte, Zeichen- und Schreibmaterial, Fach- und Tabellenbücher. Auch Schutzkleidung wird unentgeltlich gestellt, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist.
(Kastenende)
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