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Berufsstart im öffentlichen Dienst: Urlaub

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Urlaubsregelungen im öffentlichen Dienst

Erholungsurlaub ist gestaffelt

Der Erholungsurlaub ist im öffentlichen Dienst nach dem Lebensalter gestaffelt. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes erhalten
- bis zum 30. Lebensjahr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Arbeitstage,
- zwischen dem 30. und 40. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Arbeitstage (ab Besoldungsgruppe A 15 aufwärts 30 Arbeitstage),
- ab dem 40. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Arbeitstage (auf der Basis der 5-Tage-Woche, insgesamt also sechs Wochen).
Für Auszubildende bestehen besondere tarifrechtliche Vereinbarungen. Für jedes Kalenderjahr haben Jugendliche,
- die noch keine 16 Jahre alt sind: mindestens 30 Werktage Urlaub
- ab dem 16. Lebensjahr mindestens 27 Werktage
- ab dem 17. Lebensjahr mindestens 25 Werktage.
Der Urlaubsanspruch für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter richtet sich nach der u.a. Tabelle.
Nach Möglichkeit sollte der Urlaub zusammenhängend genommen werden. Auszubildende, die noch der Berufsschulpflicht unterliegen, sollten den Urlaub während der Berufsschulferien abwickeln.
Wer während des Urlaubs krank wird, sollte dies sofort dem Arbeitgeber melden, damit die entsprechenden Urlaubstage wieder gutgeschrieben werden können.

Urlaubsanspruch
(kleine Tabelle Seite 63)

(Kasten Seite 63)
Erholungsurlaub
Der Auszubildende erhält in jedem Urlaubsjahr einen Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge, die er erhalten hätte, wenn er als Auszubildender tätig gewesen wäre.
Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der Berufsschulferien zu erteilen.
Der Auszubildende darf während des Erholungsurlaubs nicht gegen Entgelt arbeiten.
(Kastenende)

Freistellungen aus besonderem Anlass

Ferner gibt es kurzfristige bezahlte Freistellungen von der Arbeit aus besonderen Anlässen, beispielsweise bei bestimmten familiären Ereignissen, bei dienstlich veranlasstem Umzug, zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten oder zur kurzfristigen Betreuung erkrankter Angehöriger
- Beschäftigte haben Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag im Jahr, ebenso wie die Beamten der meisten Länder und Kommunen.
Langfristiger unbezahlter Urlaub kann auf Antrag bewilligt werden:
- zur Pflege oder Betreuung von Familienangehörigen
- aus anderen wichtigen persönlichen Gründen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten
- zur Ausübung einer im dienstlichen Interesse liegenden anderweitigen Tätigkeit.

Urlaub und Arbeitsbefreiung

Aus wichtigen persönlichen Anlässen (zum Beispiel Umzug aus dienstlichen Gründen, Tod nächster Angehöriger) besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Auch für gewerkschaftliche Zwecke können sich Auszubildende vom Dienst befreien lassen – beispielsweise für Bildungsseminare der Gewerkschaften. Außerdem sind Auszubildende vor der vorgeschriebenen (Abschluss-)Prüfung an mindestens fünf Ausbildungstagen zwecks Vorbereitung freizustellen. Diese Vorbereitungstage können grundsätzlich auch einzeln genommen werden. 

Sonderurlaub

Für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst – auch für Auszubildende und Beamtenanwärter – besteht die Möglichkeit, zu bestimmten Anlässen, von der Arbeit freigestellt zu werden. Zumeist handelt es sich um wichtige „persönliche" Anlasse. Aus besonderen und persönlichen Anlässen können Beamte, Angestellte und Arbeiter in folgenden Fällen unter Fortzahlung ihrer Bezüge bzw. Vergütung oder Lohn von der Arbeit freigestellt werden:

(Kasten Seite 64)
- Niederkunft der Ehefrau                                                                                1 Arbeitstag*
- Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils                                          2 Arbeitstage*
- Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort   1 Arbeitstag*
- 25-, 40- und 50-jähriges Arbeitsjubiläum                                                      1 Arbeitstag*
- schwere Erkrankung
a) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt,                           1 Arbeitstag

b) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,                    im Kalenderjahr*
wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach Paragraf 45 SBG V         bis zu 4 Arbeitstage
besteht oder bestanden hat,                                                                                   im Kalenderjahr*

c) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung            bis zu 4 Arbeitstage
seines Kindes, dass das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder                   im Kalenderjahr*
wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung dauernd
pflegebedürftig ist, übernehmen muss.

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder
Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der
Punkte a) und b) die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten
zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf          
Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.                                           erforderliche nachgewiesene
- Ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese während der               Abwesenheitszeit einschließlich
Arbeitszeit erfolgen muss.                                                                               erforderlicher Wegezeiten.
(Kastenende)

In sonstigen dringenden Fällen können bis zu drei Arbeitstage Arbeitsbefreiung gewährt werden.
Die mit * gekennzeichneten Regelungen gelten grundsätzlich auch für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Paragraf 12 Sonderurlaubsverordnung).

Für die Betreuung eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren können Bundesbeamtinnen und -beamte auch mehr als vier Tage Sonderurlaub erhalten, wenn ihre Bezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze
in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Die Dauer orientiert sich am Freistellungsumfang nach Paragraf 45 SGB V für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Da diese Arbeitnehmer allerdings während der Freistellung nur Krankengeld erhalten, Beamte hingegen ihre vollen Bezüge, werden die Freistellungstage entsprechend gemindert.

… unter Fortzahlung der Bezüge

Unter bestimmten Voraussetzungen können Beamte Sonderurlaub bekommen bzw. vom Dienst befreit werden. Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge ist beispielsweise zu gewähren zur
- Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
- Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten veranlasst sind,
- Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht (z.B. als Schöffe),
- Vorbereitung einer Wahl zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages (innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag),
- Familienheimfahrt.
Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge außerdem in folgenden Fällen gewährt werden für (beispielhafte Aufzählung):
- die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung,
- gewerkschaftliche Zwecke,
- die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen,
- die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen und von Jugendwohlfahrtsbehörden oder amtlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe durchgeführt werden,
- die aktive Teilnahme an Olympischen Spielen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene.

Beurlaubung ohne Dienstbezüge/Vergütung/Lohn

Ähnlich wie bei der Teilzeit, gibt es auch bei den Urlaubsregelungen von Beamtinnen und Beamten unterschiedliche Möglichkeiten, sich ohne Fortzahlung der Bezüge beurlauben zu lassen. Neben familien- und arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung gibt es noch den Altersurlaub.
Anspruch auf einen familienpolitischen Urlaub haben Beamtinnen und Beamte, die
- mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
- einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Die Höchstdauer einer familienpolitischen Beurlaubung beträgt zwölf Jahre. Diese Grenze kann durch Zeiten des Erziehungsurlaubs sogar ausgedehnt werden, denn grundsätzlich darf Erziehungsurlaub nicht auf „Urlaub ohne Bezüge" angerechnet werden.
Für Teilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub aus familienpolitischen Gründen gilt grundsätzlich eine Gesamthöchstgrenze von zwölf Jahren. Während der familienpolitischen Beurlaubung dürfen nur Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen.
Für eine arbeitsmarktpolitische Beurlaubung bei Bewerberüberhang gibt es zwei Fallgruppen:
- Ohne besondere Altersgrenze ist ein Urlaub bis zu sechs Jahren möglich.
- Für Beamtinnen und Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, muss der Urlaub sich auf die Zeit bis zum Ruhestand erstrecken. Bis 31. 12. 2004 gibt es diese Möglichkeit im Bundesbereich sogar schon ab dem 50. Lebensjahr.
Dieser Urlaub darf – auch zusammen mit Urlaub aus familienpolitischen Gründen oder unterhalbschichtiger Teilzeitarbeit – 12 Jahre nicht überschreiten. Während der arbeitsmarktlichen Beurlaubung müssen Beamtinnen und Beamte auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten ganz verzichten. Lediglich nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten dürfen im gleichen Umfang wie bei Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst kann ohne Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es gestatten.
Ein tariflicher Anspruch besteht für die Erziehung von Kindern bis zum 18. Lebensjahr und die Pflege oder Betreuung eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen, wenn keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen bis zu fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit.

Bildungsurlaub

In verschiedenen Bundesländern haben Beschäftigte und Auszubildende auch einen Anspruch auf Bildungsurlaub. Dieser „Urlaub" soll, so sagt es das Gesetz, der politischen und beruflichen Weiterbildung dienen. Solche Seminare werden teilweise auch von den Gewerkschaften angeboten. Inhalt und Termine des Seminarangebots erfahren Sie direkt bei den Gewerkschaften.
In manchen Bereichen bestehen auch tarifvertragliche Regelungen, die für die Inanspruchnahme von Sonderurlaub zur politischen Weiterbildung gelten.
Eine informative Website finden Sie unter www.bildungsurlaub.de. Unter der Rubrik „Infos" finden Sie die gesetzlichen Grundlagen der Arbeitnehmerweiterbildung in den Bundesländern.


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