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Berufsstart im öffentlichen Dienst: Rund ums selbst verdiente Geld

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Rund ums selbst verdiente Geld

Die Bezüge während der Ausbildung

Die Ausbildungsvergütung – eines der spannendsten Themen bei der Berufswahl. Je nach Branche und Berufszweig fallen die Vergütungen sehr unterschiedlich aus. Im Tarifbereich wird die Höhe der Vergütung in Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern (Arbeitgebern und Gewerkschaften) vereinbart und in einem Tarifvertrag festgehalten.
Es gibt zwar keine besonderen Vorschriften, das Berufsbildungsgesetz fordert jedoch: „Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt."

(Kasten Seite 41)
Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
§ 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
(Kastenende)

Im öffentlichen Dienst richtet sich die Bezahlung zunächst nach dem Status des Berufseinsteigers – Auszubildender oder Beamtenanwärter. Auszubildende erhalten eine „Ausbildungsvergütung" (die aktuellen Tabellen finden Sie auf den Seiten 48ff.), „Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter" erhalten „Anwärterbezüge" (die aktuellen Tabellen, siehe Seiten 42ff.).

(Bild Seite 41)

Beamtenanwärter erhalten Anwärterbezüge, deren Höhe sich nach dem Besoldungsgesetz des Bundes (BBesG) bzw. des jeweiligen Landesbesoldungsgesetzes richten. Die Besoldung wird durch Gesetz oder danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage war bislang das BBesG und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen. Im Rahmen der Föderalismusreform I wurden den Ländern eigenständige Regelungskompetenzen für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Die meisten Länder haben diese Gesetzgebungskompetenz bereits genutzt und für ihre Landesbeamten (und Anwärter) eigene Besoldungstabellen beschlossen. Die jeweiligen Werte finden Sie auf den Seiten 42 bis 47.
Beamtenanwärter erhalten einen Anwartergrundbetrag, dessen Höhe sich nach dem jeweiligen Eingangsamt richtet. Bei einem Inspektorenanwärter – Besoldungsgruppe A 9 – richtet sich der Anwärtergrundbetrag beispielsweise nach dem Betrag für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 11.
Unter www.besoldungstabelle.de finden Sie mehr Informationen zur Besoldung.

Bezüge für Beamtenanwärterinnen/Beamtenanwärter (West und Ost)
(kleine Tabelle Seite 42)

Baden-Württemberg – Beamtenanwärter
Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2008 (Monatsbeträge in Euro)
(kleine Tabelle Seite 42)

Bayern – Beamtenanwärter
Anwärtergrundbetrag – ab 1.10.2007 (Monatsbeträge in Euro)
(kleine Tabelle Seite 43)

Berlin – Beamtenanwärter
Anwärtergrundbetrag – ab 1.8.2004 (Monatsbeträge in Euro)
(kleine Tabelle Seite 43)

Brandenburg – Beamtenanwärter
Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2008 (Monatsbeträge in Euro)
(kleine Tabelle Seite 43)

Bremen – Beamtenanwärter
Anwärtergrundbetrag – ab 1.8.2004 (Monatsbeträge in Euro)
(kleine Tabelle Seite 44)

Hamburg – Beamtenanwärter
Anwärtergrundbetrag – ab 1.7.2007 (Monatsbeträge in Euro)
(kleine Tabelle Seite 44)

Hessen – Beamtenanwärter
Anwärtergrundbetrag – ab 1.4.2008 (Monatsbeträge in Euro)
(kleine Tabelle Seite 44)

Mecklenburg-Vorpommern – Beamtenanwärter
Anwärtergrundbetrag – ab 1.8.2008 (Monatsbeträge in Euro)
(kleine Tabelle Seite 45)

Niedersachsen – Beamtenanwärter
Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2008 (Monatsbeträge in Euro)
(kleine Tabelle Seite 45) ?

Nordrhein-Westfalen – Beamtenanwärter
Anwärtergrundbetrag – ab 1.7.2008 (Monatsbeträge in Euro)
(kleine Tabelle Seite 45)

Rheinland-Pfalz – Beamtenanwärter
Anwärtergrundbetrag – ab 1.7.2007 (Monatsbeträge in Euro)
(kleine Tabelle Seite 46)

Saarland – Beamtenanwärter
Anwärtergrundbetrag – ab 1.4.2008 (Monatsbeträge in Euro)
(kleine Tabelle Seite 46)

Sachsen – Beamtenanwärter
Anwärtergrundbetrag – ab 1.8.2004 (Monatsbeträge in Euro)
(kleine Tabelle Seite 46)

Sachsen-Anhalt – Beamtenanwärter
Anwärtergrundbetrag – ab 1.5.2008 (Monatsbeträge in Euro)
(kleine Tabelle Seite 47)

Schleswig-Holstein – Beamtenanwärter
Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2008 (Monatsbeträge in Euro)
(kleine Tabelle Seite 47)

Thüringen – Beamtenanwärter
Anwärtergrundbetrag ab 1.7.2008 (Monatsbeträge in Euro)
(kleine Tabelle Seite 47)

(Tabellen Seite 48-49)

(Werbung Seite 49)

Auszubildende (Tarifbereich)

Manteltarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst

Im Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) sind keine Regeln über Anspruch, Zahlung und besondere Fälle zur Ausbildungsvergütung festgelegt. Diese Fragen sind im Besonderen Teil „BBiG" bzw. „Pflege" geregelt.

(Kasten Seite 50)
§ 8 Ausbildungsentgelt
(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden (siehe Seite xx).
(2) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt.
(3) Im Geltungsbereich des TV-S wird eine von Absatz 1 abweichende Regelung getroffen.
(4) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(5) Wird die Ausbildungszeit
a) gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 verlängert oder
b) auf Antrag der Auszubildenden nach § 8 Abs. 2 BBiG von der zuständigen Stelle oder nach § 27b Abs. 2 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer verlängert, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen, wird während des Zeitraums der Verlängerung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt.
(6) In den Fällen des § 16 Abs. 2 erhalten Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Ausbildungsentgelt und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Ausbildungsentgelt.
(7) Im Bereich der Mitgliedverbände der VKA werden für die Jahre 2006 und 2007 Einmalzahlungen nach Maßgabe der Anlage 4 gezahlt.
Auszug aus dem TVAöD – Besonderer Teil, BBiG –
(Kastenende)

(Kasten Seite 50)
§ 8a Unständige Entgeltbestandteile
Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß.
Auszug aus dem TVAöD – Allgemeiner Teil –
(Kastenende)

(Kasten Seite 51)
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung
(1) Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt für insgesamt fünf Ausbildungstage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Ausbildungstage.
(2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage.
(3) Im übrigen gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung entsprechend.
Auszug aus dem TVAöD – Allgemeiner Teil, – § 12a Entgeltfortzahlung in anderen Fällen
(Kastenende)

Fortzahlung bei Krankheit

Sie wachen morgens auf und fühlen sich furchtbar. Sie haben Kopfschmerzen, Magenschmerzen, eine Erkältung – oder alles zusammen. Bevor Sie sich nun wieder hinlegen, greifen Sie zum Telefon und geben Sie Ihrem Arbeitgeber kurz Bescheid, am besten natürlich noch morgens. Sind Sie länger als drei Tage krank, geben Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Gehen Sie allerdings am vierten Tag wieder zur Arbeit oder der vierte Tag fällt auf ein Wochenende, benötigen Sie kein ärztliches Attest.

(Kasten Seite 51)
§ 12 Entgelt im Krankheitsfall
(1) Werden Auszubildende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Ausbildungsentgelt (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen fortgezahlt.
(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
(3) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Auszubildende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettoausbildungsentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
Auszug aus dem TVAöD – Allgemeiner Teil
(Kastenende)

(Kasten Seite 52)
Exkurs: Tarifregelungen im öffentlichen Dienst
Auch wenn die Berufseinsteiger gerade mit ihrer Ausbildung begonnen haben, halten wir es in diesem Ratgeber für sinnvoll, einige weiterführende Informationen zur Bezahlung im öffentlichen Dienst zu geben. Das Zustandekommen von Auszubildendenvergütungen ist schließlich Bestandteil von Tarifverhandlungen. Daneben können sich Interessierte auch ein wenig über die Bezahlungsperspektiven nach beendeter Ausbildung informieren.

Die Bezahlung der Arbeitnehmer
Die Bezahlung der Arbeitnehmer und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ist – ebenso wie die Arbeitsbedingungen generell – in Tarifverträgen geregelt, die zwischen den öffentlichen Arbeitgebern und den Gewerkschaften vereinbart werden. Die Grundsätze der Bezahlung finden sich im Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und im Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTArb).
Die Gehälter selbst sind in Lohn- und Vergütungstarifverträgen geregelt, die – in der Regel jährlich – zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften neu ausgehandelt und unter Einhaltung bestimmter Fristen gekündigt werden können. Für außertarifliche Angestellte (herausgehobene Funktionen oberhalb der höchsten tariflichen Gehaltsgruppe) werden individuelle Abreden getroffen.

Tarifverträge
Tarifverträge im Allgemeinen regeln die Gehälter, die Löhne sowie die allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer einer bestimmten Branche. Da sie zeitlich begrenzt sind, werden sie zwischen den Arbeitgebern beziehungsweise deren Spitzenorganisationen und den einzelnen Gewerkschaften immer wieder neu ausgehandelt.
Die Tarifverträge gelten für beide Parteien, das heißt, für die Unternehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes sind sowie für die Gewerkschaftsmitglieder, man spricht deshalb auch von so genannten Verbandstarifverträgen.

Die Mantel- oder auch Rahmentarifverträge
Mantel- und Rahmentarifverträge gelten über einen längeren Zeitraum und werden daher nicht immer wieder neu ausgehandelt. In ihnen werden die Arbeitszeiten, die vereinbarten Arbeitsbedingungen, die Zuschläge, die Urlaubsdauer, die Voraussetzungen und Fristen für Kündigungen und ähnliche Themen abgeschlossen.

Lohn- und Gehaltstarifverträge
Diese Tarifverträge werden in der Regel alle zwei Jahre neu verhandelt. Hier finden sich die vereinbarten Löhne, Gehälter sowie die Vergütungen für Auszubildende wieder.
Die laufende Vergütung der Angestellten setzt sich zusammen aus den Bestandteilen
- Grundvergütung,
- Ortszuschlag,
- Zulagen.
(Kastenende)

Beamtenrechtliche Besonderheiten für Anwärter

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge( siehe Seite 42ff.). Der Anwärtergrundbetrag orientiert sich an der Besoldungsgruppe, die dem Eingangsamt der Laufbahn des Anwärters zugeordnet ist. Soweit die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, wird neben dem Anwärtergrundbetrag noch ein Familienzuschlag gezahlt. Den Familienzuschlag erhalten verheiratete, verwitwete sowie geschiedene zum Unterhalt verpflichtete Anwärter.
Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig ist, erhalten die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1.
Anwärtersonderzuschläge dürfen nur für Anwärter solcher Laufbahnen vorgesehen werden, in denen ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht.

Gesetzliche Grundlagen für die Bezahlung

Die Bezahlung von Beamtenanwärtern gehört zur Beamtenbesoldung. Die Besoldung für Beamten, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Es gilt für alle Besoldungsempfänger von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Das Besoldungsrecht ist bundeseinheitlich geregelt. Spezifische Besonderheiten für Beamte der einzelnen Länder können nur dort berücksichtigt werden, wo das BBesG Ausnahmen zulässt. Sämtliche Besoldungsregelungen durch Gesetz oder Verordnungen, die sich nicht nur auf Bundesbedienstete beziehen, bedürfen der Zustimmung der Länderkammer (Bundesrat).
Grundlage der Besoldung ist das so genannte Alimentationsprinzip, das zu den verfassungsrechtlich gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt (Art. 33 Abs. 5 GG). Danach ist der Dienstherr verpflichtet, dem Beamten im aktiven Dienst, bei Invalidität und im Alter einen dem übertragenen Amt – nicht jedoch der konkreten Tätigkeit – angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Die Besoldung soll sicherstellen, dass sich der Beamte ganz seinem Beruf widmen kann; nur ein wirtschaftlich unabhängiges Berufsbeamtentum kann die ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben erfüllen. Anders als bei Beschäftigten sind die Bezüge der Beamten kein unmittelbares Entgelt für einzeln geleistete Arbeiten, sondern die Gegenleistung für die Gesamtarbeitsleistung, also dafür, dass sie sich mit ihrer ganzen Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung stellen und ihre Dienstpflicht nach Kräften erfüllen (Beamtenverhältnis auf Lebenszeit). Bei der Beurteilung, welche Besoldungshöhe angemessen ist, hat der Gesetzgeber allerdings einen weiten Spielraum. Das Alimentationsprinzip gibt hierfür nur einen allgemeinen Maßstab, der jeweils den Zeitverhältnissen gemäß zu konkretisieren ist.

Bestandteile der Besoldung

Die Besoldung wird im Voraus gezahlt und besteht in erster Linie aus dem Grundgehalt. Sie wird ergänzt durch den Familienzuschlag sowie bei gegebenen Voraussetzungen durch Zulagen. Es können auch Leistungsprämien bzw. Leistungszulagen sowie arbeitsmarktbedingte Sonderzuschläge gezahlt werden.
Bei Verwendung im Ausland gibt es spezifische Auslandsbezüge. Ferner erhalten die Besoldungsempfänger jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen.

Grundgehalt

Das Grundgehalt ist der Hauptbestandteil der Dienstbezüge; es bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Es kommt also nicht darauf an, welche Dienstgeschäfte der Beamte tatsächlich wahrnimmt, sondern lediglich auf die Zuordnung des übertragenen Amtes. Die Ämter und ihre Besoldungsgruppen werden in den Bundesbesoldungsordnungen, ergänzend gegebenenfalls in den Landesbesoldungsordnungen geregelt.

Die Besoldungsordnungen

Es gibt vier Besoldungsordnungen. Die Besoldungsordnungen A und B regeln die Besoldung für den Beamten- und Soldatenbereich, die Besoldungsordnung C die der Hochschullehrer, und die Besoldungsordnung R regelt die Besoldung der Richter und Staatsanwälte.
Die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 (gilt für den Beamten- und Soldatenbereich) und C 1 bis C 4 (für Hochschullehrer) enthalten aufsteigende Gehälter, die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 feste Gehälter. Die Besoldungsordnung B gilt für Beamte und Soldaten in herausgehobenen Positionen (z. B. Staatssekretäre). In der Besoldungsordnung R (für Richter und Staatsanwälte) finden sich sowohl aufsteigende als auch feste Gehälter (Besoldungsgruppen R 1 und R 2 aufsteigend, R 3 bis R 10 Festgehälter).

Laufbahnen und Besoldungsgruppen

In der Besoldungsordnung A sind den einzelnen Beamtenlaufbahnen folgende Besoldungsgruppen zugeordnet:
- einfacher Dienst: Besoldungsgruppen A 2 bis A 6
- mittlerer Dienst: Besoldungsgruppen A 6 bis A 9
- gehobener Dienst: Besoldungsgruppen A 9 bis A 13
- höherer Dienst: Besoldungsgruppen A 13 bis A 16, B 1 bis B 11.
Die Spitzengruppe einer niedrigeren Laufbahn ist meist die Eingangsgruppe der nächst höheren Laufbahn. Im Gegensatz zu den festen Gehältern wird bei aufsteigenden Gehältern das Grundgehalt innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter, das grundsätzlich mit Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt und der Leistung. Es wird mindestens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt.
Das Grundgehalt steigt innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. In den oberen Besoldungsgruppen des gehobenen bzw. des höheren Dienstes kann das Endgrundgehalt frühestens mit dem 49. bzw. 53. Lebensjahr erreicht werden.

Anpassung der Beamtenbesoldung

Die Besoldungserhöhung für Beamte erfolgt im Allgemeinen dann, wenn der Tarifabschluss für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst unter Dach und Fach ist. Die Regierung legt dem Bundestag einen Gesetzentwurf vor. Bevor die Regierung den Entwurf beschließt, führt der Bundesinnenminister darüber Gespräche mit den Gewerkschaften der Beamten. Die Äußerung der Gewerkschaften wird in der Anlage des Gesetzentwurfs dem Parlament mitgeteilt. Über die Besoldung entscheidet das Parlament abschließend.

Gehaltsfortzahlung bei Krankheit

Den Beamten wird das Gehalt bei Krankheit ohne zeitliche Begrenzung weiter gezahlt (bei lang andauernder Erkrankung kann das Pensionierungsverfahren eingeleitet werden). Das entspricht dem besonderen Charakter des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit der Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des Unterhalts der Beamten.
Bei den Beschäftigten erfolgt die Weiterzahlung des Gehalts bei Krankheit auf der Grundlage des allgemeinen deutschen Arbeitsrechts, jedoch durch die Tarifverträge verbessert: Bis zur Dauer von sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt, wobei in die Berechnung auch die vorher erzielten Zuschläge und Überstundenlöhne einbezogen werden. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, erhalten Beschäftigte ab der 7. Woche als Basis das „Krankengeld" als Leistung der Sozialversicherung von der Krankenkasse. Es beträgt 90 Prozent des Nettogehalts. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Differenz zum bisherigen Nettogehalt (ebenfalls einschl. von Zuschlägen, Überstundenlöhnen usw.). Dieser Zuschuss wird nach einer Beschäftigungszeit zwischen einem Jahr und drei Jahren bis zum Ende der 13. Krankheitswoche, bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren bis zum Ende der 26. Krankheitswoche gezahlt.

Die Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung

Bekommt man zum ersten Mal seine eigene Gehaltsabrechnung ausgehändigt, ist das für die meisten ein ziemlich spannender und aufregender Moment. Der erste Blick führt automatisch auf den Betrag, der „netto" überwiesen wird. Ansonsten ist der Gehaltszettel für viele etwas verwirrend. Lauter Zahlen, Abkürzungen, Kästchen, Tabellen und die Frage:
„Was bedeuten diese ganzen Sachen?".
Eine Gehaltsabrechnung lässt sich am besten Anhand einer beispielhaften Abbildung erklären. Deshalb haben wir auf den Seiten 56 (Auszubildende) und 57 (Beamtenanwärter) je ein Beispiel eingefügt.

(Kasten Seite 55)
Lohnsteuerkarte
Nur DIN A 5 groß, aber unverzichtbar: Die Lohnsteuerkarte. Man erhält sie gegen Vorlage des Personalausweises bei der Stadtverwaltung und gibt sie dann bei der Dienststelle bzw. zuständigen Verwaltungsbehörde ab. Am Jahresanfang des kommenden Jahres bekommt man sie dann vom Arbeitgeber wieder zurück.
Die Lohnsteuerkarte sollte aufbewahrt werden, denn man braucht sie für den Lohnsteuerjahresausgleich beim Finanzamt.
(Kastenende)

Kindergeld

Unter bestimmten Voraussetzungen wird das Kindergeld auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres weitergezahlt. Sobald Berufseinsteiger ein eigenes Einkommen erzielen, stellt sich die Frage nach der Fortzahlung des Kindergeld. Für Auszubildende und Beamtenanwärter, die jünger als 27 Jahre sind, erhalten die Eltern Kindergeld, wenn das Jahreseinkommen des Auszubildenden bzw. Beamtenanwärters (abzüglich der Werbungskosten) 7.680 Euro im Jahr nicht übersteigen. Wenn die Ausbildung kurz nach Beendigung der Schule beginnt, reicht es, eine Kopie des Ausbildungsvertrages an die Kindergeldkasse der Arbeitsagentur am Wohnort der Eltern zu schicken. Ansonsten muss das Kindergeld neu beantragt werden.

Die Gehaltsabrechnung am Beispiel „Auszubildender"
(Grafik Seite 56-57)

Berufsausbildungsbeihilfe

Wer einen Ausbildungsplatz in weiter Entfernung vom Heimatort findet, kann unter bestimmten Bedingungen auf finanzielle Hilfe vom Staat rechnen. Diese so genannte Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gibt es z. B. für alle Auszubildenden unter 18, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt ist (rund eine Stunde für jeden Weg). Ob und in welcher Höhe eine Beihilfe gezahlt wird, ist von der Höhe des Einkommens der Eltern abhängig. Über 18-Jährige können BAB auch dann erhalten, wenn die Ausbildungsstätte in ihrer Nähe liegt. Dies gilt allerdings nur für die erste Ausbildung. Infos und Anträge zur Berufsausbildungsbeihilfe geben auch die Arbeitsagenturen.

(Bild Seite 58)


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