Fachhochschulstudium für den gehobenen Dienst

 

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Für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes wird der Vorbereitungsdienst an zumeist verwaltungsinternen Fachhochschulen durchgeführt. Die Ausbildung besteht aus Fachstudien an der Fachhochschule und berufspraktischen Studienzeiten in Ausbildungsbehörden von jeweils 18 Monaten. In der Bundesverwaltung ist hierfür die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung eingerichtet, die über folgende Fachbereiche verfügt:

  • Allgemeine innere Verwaltung
  • Arbeitsverwaltung
  • Auswärtige Angelegenheiten
  • Bundesgrenzschutz
  • Bundeswehrverwaltung
  • Finanzen
  • Öffentliche Sicherheit
  • Sozialversicherung
  • Wetterdienst.

In den Verwaltungsfachhochschulen der Länder werden Landes- und Kommunalbeamte in der Regel in den Fachrichtungen „allgemeine innere Verwaltung", „Polizei", „Steuerverwaltung" und „Rechtspflege" ausgebildet.
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren, bei schwerbehinderten Menschen bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren möglich. Für Bewerberinnen und Bewerber, deren Bewerbung sich wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen verzögert hat, bestehen Sonderregelungen.

Berufliche Entwicklungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte
Maßgeblich für Beförderungen ist das Leistungsprinzip: Beförderungen erfolgen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Zumeist ist einWechsel des Dienstpostens erforderlich; vor der Beförderung erfolgt eine Erprobung auf dem höher bewerteten Dienstposten. Da Beamte auf Planstellen geführt werden, ist für eine Beförderung erforderlich, dass eine entsprechend höher bewertete Planstelle zur Verfügung steht.

Um ein aussagefähiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung der Mitarbeiter zu gewinnen, werden dienstliche Beurteilungen nach in Beurteilungsrichtlinien festgelegten Kriterien regelmäßig mindestens alle fünf Jahre – und soweit erforderlich, aus bestimmten Anlässen zusätzlich – erstellt. Sie dienen als Grundlage für sachgerechte Personalentscheidungen und Maßnahmen der Personalentwicklung und bilden ein Instrument der Personalführung.
Zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Beurteilungen sind im Bundesdienst Richtwerte für die Beurteilungsnoten festgelegt worden (sogenannte Quotenregelung). Der Anteil der höchsten Note soll danach 15 Prozent, der Anteil der zweithöchsten Note 35 Prozent der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe bzw. Funktionsebene nicht überschreiten.


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